Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen im Überblick
Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausweitet, woraus sich neue Anforderungen an das ESG-Reporting von Unternehmen ergeben:
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz CSRD) ist die Fortentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die seit 2014 besteht. Mit der CSRD wird das Ziel verfolgt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Die Anforderungen an Governance, Risk Management und Compliance steigen. Nachhaltigkeit wird somit fester Bestandteil der Berichterstattung, die den einheitlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) folgt.
Europäische Kommission, Parlament und Rat haben sich auf die zukünftigen Inhalte der Richtlinie im Trilog-Verfahren geeinigt. Am 5. Januar 2023 trat die CSRD somit auf EU-Ebene in Kraft. Die CSRD-Richtlinie muss in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedsstaaten nun innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht überführt werden.
Die Berichtspflicht wird deutlich ausgeweitet auf betrifft kapitalmarktorientierte Unternehmen, nicht-kapitalmarktorientierte sowie große Unternehmen und Konzerne mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten.
Die Keyfacts der CSRD im Überblick – zentrale Neuerungen:
Verankerung der doppelten Wesentlichkeit: Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit leitet Unternehmen dazu an, die Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsaspekten immer aus zwei Perspektiven (Double Materiality) zu betrachten: Unterschieden wird zwischen der Inside-Out Perspektive (Impact Materiality) und der Outside-In Perspektive (Financial Materiality). Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit und des unternehmerischen Handelns auf Umwelt und den Menschen werden mit der Inside-Out Perspektive erfasst. Im Fokus der Outside-In Perspektive stehen Chancen und Risiken für den Geschäftserfolg, wodurch die finanzielle Wesentlichkeit zum Tragen kommt.
Ausweitung der Berichtspflicht auf…
– alle großen Unternehmen
Als groß gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250 Beschäftigte
– alle an der Börse gelisteten Unternehmen, ausgenommen Kleinstunternehmen
Als Kleinstunternehmen definiert werden Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: max. 350 000 €
- Nettoumsatzerlöse: max. 700 000 €
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10 Beschäftigte
Es wird geschätzt, dass künftig ca. 15.000 Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig sind.